Beleidigung, Verhetzung, Verbotsgesetz
Beleidigungen
§115 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) beschreibt den Tatbestand der Beleidigung:
Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
„Vor mehreren Leuten“ bedeutet nach §115 Abs. 2 „in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen,“ die die Beleidigung wahrnehmen können. In der Praxis bedeutet dieser Standard, dass viele Fälle, in denen Personen beschimpft, verspottet oder misshandelt werden, nach österreichischem Recht nicht strafbar sind, weil das Opfer nur einen oder gar keinen Zeugen hat.
„Einfache“ Beleidigung ist als ein Privatanklagedelikt ausgestaltet. Der Beleidiger wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Im Falle eines Freispruches des Beleidigenden sind die Prozesskosten vom Beleidigten selbst zu tragen.
Das StGB enthält zudem in §117 Abs. 3 eine qualifizierte Form der Beleidigung. Wenn die Beleidigung aufgrund der Zugehörigkeit des Opfers „zu einer [solchen] Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe“ und “entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht“ liegt eine rassistische Beleidigung vor.
Diese ist dann ein Ermächtigungsdelikt, nicht bloß ein Privatanklagedelikt. Der/die Beleidigte kann mit einer formlosen schriftlichen Ermächtigung an die Staatsanwaltschaft erreichen, dass dieses Delikt von Amts wegen zu verfolgen ist. Das Prozesskostenrisiko muss nicht vom Opfer getragen werden.
Verhetzung
Gemäß § 283 StGB ist wegen Verhetzung strafbar,
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, oder
(2) wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Der geschützte Personenkreis umfasst Gruppen, die gemeinsame „Merkmale“ aufweisen. Weitere Voraussetzungen sind: ein Auffordern oder ein Aufreizen, das geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu gefährden (Abs. 1) bzw. eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung oder Verächtlichtmachung (Abs. 2). Die Verhetzung steht in Konkurrenz zum Verbotsgesetz, das nationalsozialistische Tätigkeiten unter Strafe stellt, und ist diesem gegenüber subsidiär anwendbar.
Das Verbotsgesetz
Das Verbotsgesetz 1947 enthält mehrere Bestimmungen, die verschiedene Formen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung verbieten. Die für unseren Bereich wichtigste Bestimmung stellt der zweite Teil des § 3g dar:
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren, wird bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
In diesem Zusammenhang gilt auch noch eine andere Gesetzesbestimmung, nämlich das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG):
Artikel III besagt:
(1) Wer
…
4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde … zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.“
Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG enthält eine subsidiäre Regel in Bezug auf minderschwere Wiederbetätigung, die nicht nach dem VerbotsG strafbar ist.
