Rassistische Diskriminierung außerhalb der Arbeitswelt

Diskriminierungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder in der Arbeitswelt, sondern „in sonstigen Bereichen“ vorkommen, sind von den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nur für den Bereich der Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts erfasst. Für Diskriminierungen aus anderen Gründen muss auf die bisher geltende Rechtslage (und hier explizit auf Art. III Abs 1 Zi 3 EGVG) verwiesen werden.

Geschützt werden Personen konkret vor Diskriminierungen

1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (darunter fallen etwa Versicherungsverträge, Krankenhäuser etc.);
2. bei sozialen Vergünstigungen;
3. bei der Bildung (Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen etc., Lehrlingsstellen gehören hingegen zum Regelungsbereich Arbeitswelt);
4. beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Bei Verstößen gegen das diesbezügliche Gleichbehandlungsgebot steht der betroffenen Person in allen angeführten Bereichen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf angemessenen Ersatz zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung in Minimalhöhe von 1000 Euro.

Im Falle einer rassistisch/geschlechtlich motivierten Belästigung hat die betroffene Person ebenfalls Schadenersatzansprüche materieller und immaterieller Natur gegenüber dem/der BelästigerIn. Anzumerken ist, dass die Tatbestandsanforderungen an die Belästigung hier weicher sind als im Bereich der Arbeitswelt. Die unerwünschte Verhaltensweise muss demnach die Würde der betroffenen Person verletzen und ein „Einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld“ für sie schaffen, aber nicht „unerwünscht, unangebracht oder anstößig“ sein, während diese Voraussetzungen im Bereich der Arbeitswelt kumulativ vorliegen müssen.

Auch hier ist Viktimisierung verboten, aber nicht mit einer Strafdrohung belegt.

Zusätzliche Gesetzesbestimmungen außerhalb des GlBG

In diesen Bereichen sind neben dem Gleichbehandlungsgesetz noch andere Gesetzesbestimmungen relevant, nämlich das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und die Gewerbeordnung (GewO).

Artikel III (1) EGVG sieht vor: Wer (…) Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind (…) begeht (…) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde (…) und ist im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro (…) zu bestrafen.“

Es gibt kaum Judikatur, die verlässliche Auskunft über Inhalt und Zweck des Art III Abs. 1 Z 3 EGVG gibt. Der erste Teil des Tatbestandes nennt generell „suspicious grounds“: Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft, religiöse Bekenntnisse und Behinderung. Der zweite Teil beschreibt die verbotenen Handlungen: ungerechtfertigte Benachteiligung oder jemanden hindern, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es gibt zudem ein qualifizierendes Merkmal bezüglich dieser Orte oder Dienstleistungen: sie sollten für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sein (z. B. Restaurants, Kinos, Bars, Hotels, Diskotheken, Kleinanzeigen).

In Verwaltungsstrafrecht gibt es keine Parteistellung für die Opfer des Deliktes. Deshalb können Betroffene oder ZeugInnen, die eine Anzeige erstatten, im Verfahren nur Zeuge/Zeugin sein. Es gibt kein Auskunftsrecht und keine Pflicht, über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Es gibt auch keinerlei Wiedergutmachung.

Zusammen mit Art III Abs. 1 Z 3 EGVG kann § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung (GewO) gelesen werden. Der Entzug der Gewerbeberechtigung ist vorgesehen,

…wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteresse inkludieren der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG).

Diese Bestimmung könnte ein wirksames Mittel gegen Diskriminierung sein. Es sind uns jedoch bislang noch keine Fälle bekannt, in denen es aus diesem Grund tatsächlich zu einer solchen Sanktion gekommen ist.