Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten nach dem Gleichbehandlungsgesetz?
Was ist eigentlich diskriminierendes Verhalten?
Was ist nach der Gesetzeslage verboten? Diskriminieren Sie ohne es selbst zu wissen?
Folgende Fallbeispiele sollen Ihnen bei der Klärung dieser Fragen helfen.
§ 19 (2) GlBG
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,
die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines
bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Insbesondere Uniformvorschriften können ganze Bevölkerungsgruppen von der Ausübung der jeweiligen Berufe ausschließen und schränken damit deren Möglichkeiten am Arbeitsmarkt ein. Aber auch Regelungen für bestimmte Formen von Arbeitsverhältnissen, die typischerweise eine Bevölkerungsgruppe stärker betreffen als eine andere, können eine Form indirekter Diskriminierung darstellen. Auch auf europäischer Ebene bereits ausjudiziertes Beispiel sind Sonderbestimmungen für Teilzeitarbeitsverträge, die mehr Frauen als Männer betreffen und daher - so sie Schlechterstellungen bedeuten - als indirekte Diskriminierungen zu qualifizieren sind.