Rechtliche Rahmenbedingungen gegen Rassismus
Die österreichische Rechtslage für den Bereich rassistischer Diskriminierungen war lange Zeit gekennzeichnet von einer völligen
Zersplitterung der Materie. Die wenigen Bestimmungen, die Diskriminierungen explizit verboten haben, waren verstreut über
unterschiedliche Rechtsquellen und wiesen zum Großteil gravierende Mankos in der Rechtsdurchsetzung auf.
I. Die neue Gleichbehandlungsgesetzgebung1. Die VorgeschichteAm 25. November 1999 hat die EU-Kommission verschiedene Maßnahmen gegen Diskriminierung beschlossen, insbesondere das „Community Action Programme to Combat Discrimination 2001–2006”. Daraufhin hat der Rat der Europäischen Union in den Folgejahren drei wichtige Anti-Diskriminierungsrichtlinien verabschiedet:
Die Richtlinie 2000/78 bezweckt die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf. Der gewährte Schutz ist ähnlich, jedoch schließt er Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen nicht mit ein. Diese Richtlinie hätte mit 2. 12. 2003 umgesetzt sein sollen, erfolgte in Österreich jedoch erst etappenweise von Juli 2004 bis Jänner 2006. In Österreich sind seit 1. 7. 2004 Novellen zu den vorhandenen Gleichbehandlungsgesetzen (die bislang nur die Gleichbehandlung von Mann und Frau regelten) in Kraft, mit denen allen drei Richtlinien entsprochen werden soll. Nach der Umsetzung in Salzburg im Februar 2006 (Beschluss des Salzburger Landtages vom 1. Februar 2006, noch nicht im Landesgesetzblatt veröffentlicht), gibt es nunmehr auch in allen Bundesländern eigene Antidiskriminierungsgesetze (vgl. dazu die genau Übersicht inkl. Einrichtungen auf http://www.klagsverband.at/recht.php). Die folgenden Ausführungen stellen die Verbote, Gebote und Rechtsfolgen von diskriminierendem Verhalten gegenüber Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung in Österreich für den Kompetenzbereich der Bundesgesetzgebung dar. 2. Das österreichische Gleichbehandlungsrecht
Der Rechtsschutz der österreichischen Gleichbehandlungsgesetzgebung differenziert nicht nur nach unterschiedlichen Diskriminierungsgründen, sondern auch bezüglich des materiellen Geltungsbereiches. Auch hier wurde die Struktur der EU-Richtlinien in das Gesetz übernommen: Im Bereich der Arbeitswelt ist der Schutzgehalt der Bestimmungen am höchsten und hier ist auch Diskriminierung aus allen im Gesetz erwähnten Gründen verboten. Nur wer aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird, kann sich dagegen auch in „sonstigen Bereichen“ mit entsprechenden rechtlichen Behelfen wehren. Diskriminierung in der Arbeitswelt Der Schwerpunkt des Rechtsschutzes liegt im Bereich von Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, wobei hier wichtig ist zu betonen, dass davon auch die so genannten „freien Dienstverträge“ sowie bereits die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses umfasst ist. Die „verbotenen“ Diskriminierungen und damit verbundenen Sanktionen im Einzelnen: Im Falle einer Belästigung im Sinne des Gesetzes und in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis hat die betroffene Person Anspruch auf Schadenersatz. Gibt es nicht nur einen Vermögensschaden, was im Falle von Belästigungen typischerweise der Fall ist, besteht auch Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Dieser muss in zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung in angemessener Höhe stehen und mindestens 400 Euro betragen. Der Anspruch besteht gegenüber dem/der BelästigerIn, sei es der/die ArbeitgeberIn, ein/e Dritte/r in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder ein/e Dritte/r außerhalb eines konkreten Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich besteht ein Anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn, falls diese/r nicht in ausreichendem Maße Abhilfe gegen etwaige Belästigungen schafft. Ebenfalls strafbar ist eine Anweisung zur Belästigung einer Person. Eine ganz zentrale Bestimmung für den diskriminierungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt ist das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung. Wenn nicht ein bestimmtes Merkmal für die Ausübung einer ausgeschriebenen Stelle unabdingbar ist bzw. eine wesentliche Voraussetzung darstellt, darf eine Stellenausschreibung keine Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Gruppen enthalten. Andernfalls sind Arbeitsvermittler bereits beim ersten Verstoß, ArbeitgeberInnen erst nach einmaliger Verwarnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen. Kommt ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Diskriminierung im Sinne des Gesetzes nicht zustande (Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses), hat die betroffene Person sowohl Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens als auch auf monetäre Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (materieller und immaterieller Schadenersatz). Der Schadenersatz beträgt dabei mindestens ein Monatsentgelt wenn der/die StellenbewerberIn die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erhalten hätte. Kann der/die ArbeitgeberIn aber nachweisen, dass „nur“ die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wurde, ist der Schadenersatz mit 500 Euro limitiert. Das Arbeitsverhältnis – also der Vertragsabschluß an sich – kann nicht eingeklagt werden. In diesem Fall ist die Frage der Beweisführung zentral. Sowohl der Nachweis eines/einer StellenbewerberIn, dass er/sie der/die Beste für die Stelle gewesen wäre, als auch der Nachweis des/der potenziellen ArbeitgeberIn, dass die Berücksichtigung einer Bewerbung nicht auf Grund eines bestimmten Merkmals verweigert wurde, wird im Einzelfall schwierig zu erbringen sein. Bei ungerechtfertigten Entgeltdifferenzen für gleichwertige Arbeit mit diskriminierendem Hintergrund kann der/die ArbeitgeberIn zur Bezahlung der Differenz und eines etwaigen immateriellen Schadens verpflichtet werden. Bei Diskriminierungen bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Umschulung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen besteht ein direkter Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Sozialleistungen, Fortbildungsmaßnahmen, Herstellung gleichberechtigter Arbeitsbedingungen etc. oder auf Ersatz des Vermögensschadens plus eines etwaigen immateriellen Schadenersatzes. Weiters besteht ein Gleichbehandlungsgebot beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen. Bei Nachweis, dass die betroffene Person bei diskriminierungsfreier Auswahl befördert worden wäre, stehen dieser sowohl der Ersatz der damit verbundenen Gehaltseinbuße als auch eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz) zu, wobei mindestens die Entgeltdifferenz für drei Monate zu leisten ist. Auch hier gilt die Begrenzung des Ersatzanspruches auf 500 Euro, wenn der/die DienstgeberIn nachweisen kann, dass der durch die Diskriminierung entstandene Schaden „nur“ darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wird. Angefochten werden können schlussendlich auch ungerechtfertigte und durch Diskriminierungen motivierte Kündigungen oder Entlassungen, und zwar durch Klagseinbringung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Verboten ist weiters die Viktimisierung, also beispielsweise eine Benachteiligung oder Kündigung einer Person als Reaktion auf eine Beschwerde oder Klage zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes. Dies gilt sowohl für die betroffene Person selbst, als auch für dritte involvierte Personen wie ZeugInnen. Auch im Bereich der Arbeitswelt außerhalb konkreter Arbeitsverhältnisse wird eine diskriminierende Behandlung sanktioniert. Konkret geht es dabei
Rassistische Diskriminierung außerhalb der Arbeitswelt Diskriminierungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder in der Arbeitswelt, sondern „in sonstigen Bereichen“ vorkommen, sind von den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nur für den Bereich der Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit erfasst. Für Diskriminierungen aus anderen Gründen muss auf die bisher geltende Rechtslage (und hier explizit auf Art. IX Abs 1 Z 3 EGVG) verwiesen werden. Geschützt werden Personen konkret vor Diskriminierungen
Im Falle einer rassistisch motivierten Belästigung hat die betroffene Person ebenfalls Schadenersatzansprüche materieller und immaterieller Natur gegenüber dem/der BelästigerIn. Anzumerken ist, dass die Tatbestandsanforderungen an die Belästigung hier weicher sind als im Bereich der Arbeitswelt. Die unerwünschte Verhaltensweise muss demnach die Würde der betroffenen Person verletzen und ein „einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld“ für sie schaffen, nicht aber „unerwünscht, unangebracht oder anstößig“ sein, während diese Voraussetzungen im Bereich der Arbeitswelt kumulativ vorliegen müssen. Auch hier ist Viktimisierung zwar verboten, bleibt aber ohne Sanktion. Die Beweislastverteilung Die oben dargestellten Ansprüche auf Schadenersatz führen natürlich nur dann zum Erfolg, wenn Klagen bzw. Beschwerden nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes erfolgreich sind. Wie in jedem anderen Verfahren ist es letztlich eine Frage der Beweise und der Glaubwürdigkeit, wem ein Gericht oder eine Behörde zuspricht, im Recht zu sein. Gerade im Bereich der Arbeitsverhältnisse und umso mehr im Diskriminierungsbereich herrscht aber oft ein ungleiches Kräfteverhältnis vor. Der/die ArbeitnehmerIn ist typischerweise in der schwächeren Position, sowohl was die wirtschaftliche Kraft als auch die „Nähe zum Beweis“ angeht. Diesem Umstand wird im Bereich des Arbeitsrechts ebenso Rechnung getragen wie im Rahmen der Gleichbehandlungsgesetzgebung. Europäischen Vorgaben entsprechend ist hier eine Beweismaßerleichterung zugunsten des/der Klägers/klägerin vorgesehen. So ist ein Verfahren einzuleiten, wenn der/die BeschwerdeführerIn/KlägerIn glaubhaft einen Fall von Diskriminierung vorbringt, dieses ist aber dann zu beenden, wenn der/die Beklagte beweist, „dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von dem/der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war…“ (§ 35 Abs 3). 2d) Rechtsdurchsetzung Betroffenen von Diskriminierungen stehen unterschiedliche Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung offen. Sie können sich einerseits direkt an die jeweils zuständigen Gerichte wenden – oder ihren Fall zunächst an die Gleichbehandlungskommission herantragen. Letzteres kann geschehen, indem der Fall der Gleichbehandlungsanwaltschaft vorgelegt wird oder über eine Interessenvertretung wie Arbeiterkammer, ÖGB oder Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (KlaV) eingebracht wird. Die AnwältInnen für Gleichbehandlung Seit Erlassung des Gesetzes sollte es neben der bereits bestehenden Anwältin für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt auch jeweils eigene Gleichbehandlungsanwaltschaften für die Gleichbehandlung der anderen geschützten Gruppen in der Arbeitswelt sowie für den Bereich rassistischer Diskriminierung in sonstigen Bereichen geben. Die drei Anwälte bzw. Anwältinnen für Gleichbehandlung werden vom/von der BundesministerIn für Gesundheit und Frauen bestellt und können von diesem/dieser unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder enthoben werden, was deren an sich erstrebenswerte Unabhängigkeit definitiv schmälert. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist zuständig für die Beratung von Betroffenen von Diskriminierung, weiters kann sie Studien zur Situation der Diskriminierung in Österreich sowohl in Auftrag geben als auch selbst erstellen. An die Gleichbehandlungsanwaltschaft herangetragene Fälle können von dieser der Gleichbehandlungskommission zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Anwaltschaft kann aber auch selbst der Wahrheitsfindung dienliche Maßnahmen ergreifen; So können unter anderem ArbeitgeberInnen zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert werden und sie kann von der Gleichbehandlungskommission im Bedarfsfall auch mit der Ermittlungstätigkeit in einem konkreten Betrieb beauftragt werden. Der Gleichbehandlungsanwaltschaft kommt daher eine gewisse Doppelrolle sowohl als VertreterIn einer von Diskriminierung betroffenen Person, als auch als ermittelnde Instanz zu, was rechtsstaatlich nicht unbedenklich ist. Wirklich bedenklich ist, dass die Gleichbehandlungsanwaltschaft in finanzieller Hinsicht völlig vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abhängig ist und sowohl personell als auch im Hinblick auf sonstige Ressourcen völlig unterbesetzt und unterbewertet ist. ´ Die Gleichbehandlungskommission In der Gleichbehandlungskommission sind parallel zur Gleichbehandlungsanwaltschaft drei Senate vorgesehen, die aus Entsandten von Ministerien und Sozialpartnern bestehen und ebenfalls beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen angesiedelt sind. Die Senatsmitglieder müssen ehrenamtlich tätig sein. Die ursprüngliche Idee, auch jeweils zwei VertreterInnen von Nichtregierungsorganisationen in die Senate aufzunehmen, wurde wieder fallen gelassen. Die Senate der Gleichbehandlungskommissionen haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen zu befassen. Sie sind insbesondere dafür zuständig, Gutachten über allgemeine Fragen zur Diskriminierung zu verfassen, sowie in Einzelfällen auf Antrag der Gleichbehandlungsanwaltschaften oder von Interessenvertretungen Gutachten über etwaige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes abzugeben. In diesen Verfahren haben die GleichbehandlungsanwältInnen ebenso Parteistellung wie die Opfer selbst, die sich dabei aber auch von Personen ihres Vertrauens, wie z.B. VertreterInnen von Nichtregierungsorganisationen, vertreten lassen können. Ergebnis eines solchen Verfahrens vor den Kommissionen ist also ein Gutachten oder eine so genannte „Einzelfallprüfung“, welche im Gegensatz zu einem gerichtlichen Urteil keine rechtliche Bindungswirkung haben. Vorteile eines solchen Verfahrens sind aber insbesondere, dass es kein Kostenrisiko gibt, was doch eine beträchtliche Hürde für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten darstellt, und dass der mögliche (Aus-)Weg einer gütlichen Einigung weitaus höhere Chancen hat. Angesichts der Tatsache, dass das Gleichbehandlungsrecht „nur“ die Möglichkeit vorsieht, Schadenersatz für erlittene Diskriminierungen einzuklagen, nicht aber sich in einen Job oder eine bessere Position „hineinklagen“ zu können, ist dies eine wichtige Perspektive. Das dargestellte Institutionsgefüge bietet NGOs nur sehr eingeschränkte rechtliche Möglichkeiten, die aufgrund verwaltungsrechtlicher Bestimmungen ohnehin bestehen. Eine Sonderstellung hat hingegen der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern. Der Klagsverband ist sowohl zur Vertretung vor den Senaten der Gleichbehandlungskommissionen als auch vor Gericht berechtigt. Insbesondere kann er sich im Gerichtsverfahren im Wege der Nebenintervention an Verfahren wegen Diskriminierungen aus allen Gründen beteiligen # (vgl. § 62 GlBG; nähere Informationen zum Klagsverband auf: www.klagsverband.at/verband.php). Der Forderung vieler NGO-VertreterInnen, die Möglichkeit einer Verbandsklage zuzulassen, wurde nicht entsprochen. Dies hätte ermöglicht, den Kampf gegen Diskriminierungen nicht nur über exemplarische Einzelfälle vorantreiben zu können, was für die jeweils Betroffenen von Diskriminierung oft eine jahrelange qualvolle Prozedur darstellen kann, sondern auch als NGO im Interesse einer von Diskriminierung bedrohten Bevölkerungsgruppe handeln zu können. Mangels Einräumung dieser Kompetenz, wie sie sich etwa im Bereich des Konsumentenschutzes bewährt hat, können offene Rechtsfragen somit nur über Einzelfälle und damit auf dem Rücken und auf Kosten von Einzelpersonen geklärt werden. Dies ist insbesondere deshalb sehr unbefriedigend, als viele Bestimmungen im Gesetz unklar und schwammig formuliert sind und daher dringend einer Konkretisierung bedürfen. II. Was noch immer giltDie Einführung neuer gesetzlicher Bestimmungen bedeutet natürlich nicht, dass die „alten“ nunmehr obsolet geworden
sind. Im Folgenden daher eine Darstellung der noch immer geltenden weiteren rechtlichen Grundlagen zur Diskriminierungsbekämpfung.
(a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Handlung und keine Praktik rassischer Diskriminierung gegen Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unternehmen und sicherzustellen, dass alle öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, gesamtstaatlicher und lokaler Art, im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln; (b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, rassische Diskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu befürworten noch zu schützen oder zu unterstützen; (c) ergreift jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären, die zur Folge haben, rassische Diskriminierung zu schaffen oder, wo immer sie auch besteht, fortzusetzen; (d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der durch die Umstände Gesetzgebung, rassische Diskriminierung durch Personen, Gruppen oder Organisationen; (e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die Rassenintegrierung anstrebenden Organisationen und Bewegungen, die mehrere Rassen umfassen, sowie andere Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken, wo dies zweckmäßig ist, zu unterstützen und allem entgegenzuwirken was die Trennung der Rassen vertiefen könnte. (2) Wenn die Umstände es erfordern, ergreifen die Vertragsstaaten auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen, um die angemessene Entwicklung und angemessenen Schutz gewisser rassischer Gruppen oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit ihnen der volle und gleiche Genuss der Menschenrechte gewährleistet ist. Diese Maßnahmen dürfen in keinem Falle die Aufrechterhaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind. 2. Strafrecht 2a) Beleidigung § 115 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) beschreibt den Tatbestand der Beleidigung: Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. „Vor mehreren Leuten“ bedeutet nach § 115 Abs. 2 „in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen“, die die Beleidigung wahrnehmen können. In der Praxis bedeutet dieser Standard, dass viele Fälle, in denen Personen beschimpft, verspottet oder misshandelt werden, nach österreichischem Recht nicht strafbar sind, weil das Opfer nur einen oder gar keinen Zeugen hat. „Einfache“ Beleidigung ist als ein Privatanklagedelikt ausgestaltet, d.h. der Beleidiger wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Im Falle eines Freispruches des Beleidigenden sind die Prozesskosten vom Beleidigten selbst zu tragen. Das StGB enthält zudem in § 117 Abs. 3 noch eine qualifizierte Form der Beleidigung. Wenn die Beleidigung aufgrund der Zugehörigkeit des Opfers „zu einer [solchen] Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe“ und „entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht“, liegt eine rassistische Beleidigung vor. Diese ist dann ein Ermächtigungsdelikt, nicht bloß ein Privatanklagedelikt. Der/die Beleidigte kann mit einer formlosen schriftlichen Ermächtigung an die Staatsanwaltschaft erreichen, dass dieses Delikt von Amts wegen zu verfolgen ist. Das Prozesskostenrisiko muss nicht vom Opfer getragen werden. 2b) Verhetzung Gemäß § 283 StGB ist wegen Verhetzung strafbar,
(2) wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht. Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der geschützte Personenkreis umfasst Gruppen, die gemeinsame „Merkmale“ aufweisen. Weitere Voraussetzungen sind: Ein Auffordern oder ein Aufreizen, das geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu gefährden (Abs. 1) bzw. eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung oder Verächtlichmachung (Abs. 2). Die Verhetzung steht in Konkurrenz zum Verbotsgesetz, das nationalsozialistische Tätigkeiten unter Strafe stellt, und ist diesem gegenüber subsidiär anwendbar. 2c) Rassismus als Erschwerungsgrund § 33 StGB nennt Gründe, die bei der Strafbemessung bei Vergehen oder Verbrechen nach dem StGB als besonders schwerwiegend zu berücksichtigen sind. In Z 5 wird Diskriminierung als Erschwerungsgrund aufgezählt, wenn „der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat“. 2d) Verbotsgesetz (VerbotsG) Das Verbotsgesetz 1947 enthält mehrere Bestimmungen, die verschiedene Formen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung verbieten. Die für unseren Bereich wichtigste Bestimmung stellt der zweite Teil des § 3g dar: Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren, wird bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. 3. Verwaltungsbestimmungen Es gibt einige spezifische Verwaltungsbestimmungen, die bei Diskriminierungsfällen anwendbar sein können, auch wenn sie in der Praxis wenig exekutiert werden: 3a) EGVG und GewO Zwei wichtige Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen finden sich im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG):
3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder 4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde … im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar. Im Verwaltungsstrafrecht gibt es keine Parteistellung für die Opfer des Deliktes. Deshalb können Betroffene oder ZeugInnen, die eine Anzeige erstatten, im Verfahren nur Zeuge/Zeugin sein. Es gibt kein Auskunftsrecht und keine Pflicht, über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Es ist auch keinerlei Wiedergutmachung vorgesehen. Zusammen mit Art IX Abs. 1 Z 3 EGVG kann § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung (GewO) gelesen werden.
Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG enthält eine subsidiäre Regel in Bezug auf minderschwere Wiederbetätigung, die nicht nach dem VerbotsG strafbar ist. 3b) Sicherheitspolizei Für den Bereich der Sicherheitspolizei gibt es zwei Beschwerdemöglichkeiten gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
III. Internationale Menschenrechte: GrundsätzeÖsterreich ist Partei verschiedener internationaler Verträge, die Diskriminierung auf Grund der „Rasse“, oder ethnischen
und nationalen Herkunft verbieten. Die EMRK wurde schon bei den Verfassungsbestimmungen erwähnt, weil dieser Vertrag in
Österreich im Verfassungsrang steht.
IV. Perspektiven: Die AufenthaltsverfestigungsrichtlinieEin auch nach der Einführung der neuen Gleichbehandlungsgesetzgebung heikler Punkt ist der Status von
Nicht-EU-BürgerInnen, den so genannten Drittstaatsangehörigen. Wie oben erwähnt, sind Diskriminierungen aus Gründen
der Staatsbürgerschaft aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen, und wie die besonderen Voraussetzungen,
unter denen dies zum Tragen kommt oder auch nicht, von der Rechtssprechung definiert werden, bleibt abzuwarten.
Drittstaatsangehörige werden jedenfalls nicht den gleichen Schutz genießen wie EU-BürgerInnen. Diese Politik der Gleichstellung
der ohnehin schon ziemlich Gleichen zieht sich durch den europäischen Gesetzgebungsprozess und schafft Probleme für Menschen,
die schon lange in Europa leben, aber noch keine EU-Staatsbürgerschaft haben oder diese auch gar nicht wollen, die aber hier
Steuern zahlen und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten – und dafür eigentlich auch dementsprechende Rechte genießen sollten.
Neben dem Wahlrecht umfasst dies v.a. auch das Recht nicht ungerechtfertigt anders – meist schlechter – behandelt zu werden. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden. Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind §16 Abs 3 Zi 2 GlBG |