Keine Umsetzung der EU-Richtlinie. ZARA prüft, ob sich dennoch etwas verändert.

18. Juli 2003
Inneres / Gesellschaft / Rassismus
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Am 19.07.2003 endet die Frist zur Umsetzung der die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft des Rats der Europäischen Union. Das österreichische BMWA hat bis jetzt nicht mehr als einen oberflächlichen Entwurf vorgelegt. Die relativ kurze Begutachtungsphase kann kaum grundlegende Verbesserungen bringen.

Hauptkritikpunkte am Entwurf des BMWA für die Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes sind laut ZARA, dem Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit:

  • Er kommt zu spät und bezieht sich nicht auf den seit 2001 bestehenden Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz, dem eine eingehende und ernsthafte ExpertInnendiskussion zugrunde liegt.
  • Es wird eine Zersplitterung und Hierarchisierung der verschiedenen Diskriminierungsgründe aus den EU-Richtlinien übernommen und auf manchen Ebenen noch verstärkt.
  • Die Zusammensetzung und Ausstattung der Gleichbehandlungskommission, eine im Wesentlichen ehrenamtlich – also unbezahlt – arbeitende Kommission, entspricht nicht europäischem Standard und legt den Verdacht nahe, dass der Materie kein maßgeblicher Stellenwert zukommen soll.
  • Die europarechtliche Vorschrift der Beweiserleichterung wird nicht befolgt. Der im Entwurf eingeschlagene Weg erleichtert zwar die Beweislast für die KlägerInnen aber auch in gleichem Maße für die Beklagten. Das Ergebnis ist ein nicht wirklich justiziables Konstrukt, das die Gerichte auf das Hantieren mit Wahrscheinlichkeiten einschränkt und für ein ordentliches Beweisverfahren kaum noch Raum lässt. Hier ist es dringend geboten, sich an die Regelungen aus den Richtlinien auch zu halten.
  • Völlig unklar ist, welchen Anreiz für Diskriminierungsopfer ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission zu bieten hat. Insbesondere ist die Einschränkung des Klagerechtes auf die im Senat vertretenen Interessenvertretungen gemäß § 43 Abs. 4 des Entwurfes unklug. Insgesamt wäre ein (auch europarechtlich vorgeschriebenes) Klagerecht für Vereinigungen und Verbände im Sinne einer echten Verbandsklage wünschenswert.

Positiv bewertet ZARA-Obmann Dieter Schindlauer: »Eine seit Jahren bestehende ZARA-Forderung wird erfüllt. Ein Diskriminierungsverbot für Private untereinander wird geschaffen, das bei Diskriminierung aufgrund von 'Rasse' und 'ethnischer Herkunft' immerhin in den Bereichen Arbeitswelt, Wohnen und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen eine eindeutige Verbesserung der Stellung von Diskriminierungsopfern bringen könnte.«

Zusammenfassend stellt Schindlauer aber fest: »Der Entwurf ist vor allem ein Symbol für Zaghaftigkeit und Mutlosigkeit. Die europarechtlich vorgegebenen Minimalstandards werden mehr schlecht als recht umgesetzt, wobei peinlich genau darauf geachtet wird, keine weiterreichenden Maßnahmen zu setzen.«

(Eine ausführliche Stellungnahme finden Sie unter http://www.zara.or.at/materialien/stellungnahmen/.)

Anläßlich des Entwurfes des BMWA für die Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes prüft ZARA zudem die sogenannten »Nur Inländer«-Inserate im Immobilien- und Stellenanzeigenteil von österreichischen Print- und Onlinemedien, eine in Österreich zur traurigen Gewohnheit gewordene, diskriminierende Praxis.

ZARA startet am 22. Juli eine Aktion, in der die für diese Inserate Verantwortlichen darüber infomiert werden, dass diese Praxis nach dem Art. 3 (h) der Richtlinie 2000/43/EG, dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) verboten ist. Die juristische ZARA-Beraterin Maria Fernanda Perez-Solla meint dazu: »Heute ist es möglich, das bereits bestehende EGVG in Verbindung mit Art. 3 (h) der Richtlinie 2000/43/EG zu interpretieren, da beide rechtliche Grundlagen den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen.«

Ziel der Aktion ist es, sowohl die Zeitungsredaktionen als auch Immobilienbüros und Arbeitgeber über die rechtlichen Grundlagen zu informieren und ihre Antworten zu dokumentieren. ZARA behält sich vor, gegen jene Betriebe, die trotz Aufklärung dennoch an der rechtswidrigen Diskriminierung festhalten, bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten.