Das neue Gleichbehandlungsgesetz - Stellungnahme des Vereins ZARANachdem die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG zur Bekämpfung rassistischer Diskriminierung bereits längst überfällig war, liegt seit 26. Mai 2004 endlich ein Beschluss vor, der das Gleichbehandlungsgesetz novelliert. In der neuen Version des Gleichbehandlungsgesetzes, das am 1. Juli 2004 in Kraft trat, sollen die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU umgesetzt werden. Kritik und LobViele Kritikpunkte sind gegenüber dem Gesetzesentwurf, zu dem ZARA eine Stellungnahme abgegeben hat, gleich geblieben:
In der endgültigen Fassung des Gesetzes ist jedoch nicht alles gleich geblieben bzw. hat sich verschlechtert. Zunächst ist die Stellung der Gutachten der Gleichbehandlungskommission vor einem eventuell anschließenden Gerichtsverfahren zu erwähnen. Nach dem ursprünglichen Entwurf kam diesen Gutachten in einem gerichtlichen Verfahren praktisch keine Bedeutung zu, da es als Rechtsausführung nicht in die Erwägungen einzubeziehen war. Die nun vorliegende Fassung hingegen schreibt zumindest eine Begründungspflicht der Gerichte vor, wenn ihr Urteil vom Gutachten abweicht. Der KlagsverbandWas zudem besonders zu begrüßen ist, ist die prozessuale Einbeziehung des Klagsverbands (siehe www.klagsverband.at) im nun vorliegenden Gesetz. Dies ermöglicht Vertreter/innen des Klagsverbands, Opfern von Diskriminierung im Anwendungsbereich des novellierten Gleichbehandlungsgesetzes in Prozessen beizustehen. Da im Klagsverband Antidiskriminierungsexpert/innen vertreten sind, erhöht sich durch die Mitwirkung des Klagsverbands in Prozessen die Chance auf eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung. Der Klagsverband ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Subventionen, Spenden, etc. Mitglieder des Klagsverbands sind (alphabetisch):
Was kann der Klagsverband?Zunächst sei ein typischer Fall beschrieben, wie er sich oft ereignet und mit dem die Beratungsstelle für ZeugInnen und Opfer von Rassismus regelmäßig befasst ist: Herr F. ist ein 25jähriger Mann mit österreichischer Staatsbürgerschaft und türkischer Abstammung. Seine Freundin G. ist österreichischer Herkunft. Am Samstag abend beschließen sie, eine stadtbekannte Szenediskothek zu besuchen. Sie haben zwar gehört, dass die Türsteher dort "bestimmte Leute" nicht in das Lokal lassen, aber sie versuchen dennoch. Dort angekommen, warten sie zunächst in der Schlange: Beide sind gepflegt gekleidet, nicht angetrunken und geben auch sonst keinen Anlass, unangenehm aufzufallen. Sie beobachten, dass die Besucher/innen vor ihnen anstandslos in das Lokal gelassen werden. Als sie an der Reihe sind, sagt der Türsteher zu Frau G.: "Sie können hinein, aber der da muss draußen bleiben". Frau G. ist darüber entrüstet und fragt, warum ihr Freund das Lokal nicht betreten dürfe. Darauf erwidert der Türsteher: "Ich habe meine Anweisungen". Schließlich geben beide auf, Herr F. meint gegenüber seiner Freundin: "Lass es bleiben, das passiert mir in vielen Lokalen". Frau G. hingegen möchte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und wendet sich daher an die Beratungsstelle für ZeugInnen und Opfer von Rassismus des Vereins ZARA, der Mitglied des Klagsverbands ist. Nach der bisherigen Rechtslage war es lediglich möglich, eine Strafanzeige nach Art IX Abs 1 Z 3 des sogenannten "Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen" zu erstatten. Diese Bestimmung sanktioniert ungerechtfertigte Diskriminierungen aufgrund der "Rasse", der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung, was den Zutritt zu Orten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen betrifft, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Die zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Wien das Magistrat. Diese Behörden sind allein für das Verfahren zuständig: Dem Opfer der Diskriminierung kommen keinerlei Rechte zu, nicht einmal das Recht, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Von der Ergreifung von Rechtsmitteln kann erst gar keine Rede sein. In diesem Bereich, der sich außerhalb der Arbeitswelt zuträgt, hat sich die Situation (allerdings nur) für Opfer von Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe und/oder Herkunft wesentlich verbessert. Das neue Gleichbehandlungsgesetz ermöglicht es Opfern derartiger Diskriminierungen, vor Gericht einen Schadenersatz einzuklagen: Und das nicht nur für materielle Schäden, die in solchen Konstellationen in den seltensten Fällen eintreten werden, sondern auch für ideelle Schäden, da durch das diskriminierende Verhalten die Würde des Betroffenen verletzt wurde. Nach einem Beratungsgespräch bei ZARA beschließt Herr F., dass er vor Gericht mit Hilfe des Klagsverbands Schadenersatz einklagen möchte. Welche Rechte hat der Klagsverband in einem Gerichtsprozess?Der Klagsverband hat die Stellung eines sogenannten "Nebenintervenienten". Das bedeutet, dass er mit Zustimmung des Betroffenen dem Prozess beitreten kann. Im Prozess kann der Klagsverband Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vornehmen. Allerdings hat der Klagsverband nicht die gleichen Befugnisse wie RechtsanwältInnen! D. h. sofern das Mitglied des Klagsverbands, das am Prozess teilnimmt, kein Rechtsanwält bzw. keine Rechtsanwältin ist, ist eine solche Vertretung zusätzlich notwendig, sofern das Gesetz sie verlangt (z. B. Streitwert ab 4000 Euro, Berufung, etc.) Wie finanziert sich der Klagsverband?Wie bereits erwähnt, ist der Klagsverband nicht auf Gewinn gerichtet: D. h. der Klagsverband verlangt kein Geld für die Betroffenen, denen er im Prozess beisteht. Daher sind wir zur Erhaltung dieser Organisation auf Spenden und Subventionen angewiesen. KontaktWenn Sie uns unterstützen wollen oder Anfragen an den Klagsverband haben, wenden Sie sich bitte an:
Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern |