Stellungnahme des Vereins ZARA zum Entwurf des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes

Hodasz, Schindlauer (Jänner 2005)
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Stellungnahme des Vereins ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit zum Entwurf für das niederösterreichische Landesgesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (NÖ Antidiskriminierungsgesetz)

Einleitende Bemerkungen

ZARA freut sich, dass Niederösterreich nun in notwendiger Ergänzung zum jüngst novellierten NÖ-Gleichbehandlungsgesetzes nun auch die weitere Umsetzung der einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien in Angriff nimmt.

ZARA begrüßt, dass der niederösterreichische Landesgesetzgeber auf die Verwendung des Begriffs „Rasse“ verzichtet, da dies von einem sensiblen Umgang mit Sprache und einem bewussten Zugang zu der regelnden Materie zeugt. Das Land Niederösterreich hat die Vorgaben der gegenständlichen EU-Richtlinien grundsätzlich gewissenhaft umgesetzt, (insbesondere hervorzuheben ist die den Nichtregierungsorganisationen zukommende Bedeutung im Zivilverfahren). Dennoch ist der Entwurf an manchen Stellen mangelhaft und anpassungsbedürftig. Beschämend ist die – leider schon in den EU-Richtlinien vorgesehene - Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe, die durch das Fehlen einer Bestimmung betreffend einer Antidiskriminierungsstelle im Abschnitt 4 des Entwurfes auch noch unterstrichen wird. Um ein Signal tatsächlicher Chancengleichheit zu setzen, wäre eine entsprechende Änderung des Gesetzesentwurfes richtungsweisend. In diesem Punkt bleibt der Entwurf auch weit hinter den entsprechenden Gesetzen etwa in Wien, Kärnten und der Steiermark zurück.

(Aus legistischen Gesichtspunkten sinnvoll und logisch wäre das Zusammenlegen der Abschnitte 3 und 4, da sich die Diskriminierungsverbote beider auf den selben Schutzbereich beziehen.)

Kritikpunkte

Zu Abschnitt 1

§ 2 – Begriffsbestimmungen

Die in § 2 des Entwurfs enthaltenen Definitionen entsprechen weitgehend den Vorgaben der Richtlinien. Der Vollständigkeit wegen und um Situationen von unmittelbarer Diskriminierung ganzheitlich zu erfassen, empfiehlt es sich, die in den Richtlinien vorgesehene Formulierung vollständig zu übernehmen:
„Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“

HINWEIS: Redaktionsversehen in Z. 2, richtig: (…), es sei denn, die betreffenden Vorschriften (…)

Besonders positiv zu werten ist, dass, im Gegensatz etwa zum Gleichbehandlungsgesetz des Bundes, die Definition der Belästigung auch mit den Vorgaben der Richtlinien übereinstimmt, da auch das „bezwecken“ der nachfolgend genannten Tatbestandsmerkmale tatbildmäßig ist.

Der Satzteil „oder nachteilige Folgen dadurch entstehen“ ist eine sehr begrüßenswerte Ergänzung der einschlägigen Definition.

Zu Abschnitt 2

§ 4 – Diskriminierungsverbot

Es ist erfreulich, dass im Entwurf der auch explizit auf den Schutz juristischer Personen eingegangen wird.

§ 5 – Ausnahmen

Abs 1 geht in seinem Wortlaut über einen sinnvollen Regelungszweck hinaus. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist richtigerweise nur dann zulässig, wenn und insoweit in Bezug auf die Staatsangehörigkeit zwingende Rechtsvorschriften zu befolgen sind. Der jetzige Wortlaut würde Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit in einem viel zu weiten Feld zulassen. Die Erklärungen im Motivenbericht zu § 5 Abs 1, sind nicht ausreichend genug, um dem entgegenzuwirken. Darüber hinaus entspräche ein derartiger Gesetzestext nicht dem Sinn von Art 3 Abs 2 der RL 2000/43/EG.

Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:
„§ 5
(1) Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist nicht vom Verbot der Diskriminierung erfasst, sofern sich diese aus der Befolgung zwingender Rechtsvorschriften ergibt.“

Die obenstehenden Ausführungen beziehen sich auch auf die korrespondierenden Bestimmungen im Abschnitt 4.

Abs 2 ist unglücklich formuliert, da es nicht die Ungleichbehandlung sein kann, die eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sondern, wie die Richtlinie vorschreibt, „ein Merkmal“, das im Zusammenhang mit einem der geschützten Diskriminierungsgründe steht.

§ 6 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle

Leider wird aus dem Text gar nicht erkennbar, welchen Zweck und welche Form allfällige unabhängige Untersuchungen der Antidiskriminierungsstelle haben können und insbesondere nicht wie mit solchen zu verfahren ist.

Zu Abschnitt 5

§ 14 – Antidiskriminierungsstelle

Zu beanstanden und jeder Logik entbehrend bleibt die Regelung, dass den Opfern von Diskriminierung auf Grund der in Abschnitt 4 geregelten Diskriminierungsmerkmale nur die Schlichtungsfunktion der Antidiskriminierungsstelle zugute kommen soll, nicht jedoch deren unterstützende und beratende Funktion. Wir regen daher an, (wie eingangs erwähnt,) dies entsprechend zu ändern.

Erfreulich ist die in Abs 2 vorgesehene Verfassungsbestimmung, die die Weisungsfreiheit der Antidiskriminierungsstelle garantiert.

Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs 1 wirft unzählige offene Fragen auf, worüber auch die Erläuterungen im Motivenbericht keinen Aufschluss geben:

  • Nach welchen Kriterien wird das Schlichtungsverfahren durchgeführt?
  • Ab wann gilt im Sinne des § 18 Abs 1 eine Prüfung der Antidiskriminierungsstelle als abgeschlossen und ein Schlichtungsversuch als gescheitert, um anschließend das zuständige Gericht anrufen zu können?
  • Welchen Rechtscharakter hat eine Entscheidung der Antidiskriminierungsstelle? (Bescheid? Gibt es Rechtsmittel dagegen? Sind die Gerichte daran gebunden?)
  • Ist der „Schlichtungsversuch“ der Antidiskriminierungsstelle im Sinne des Entwurfes als zwingende Verfahrensvoraussetzung zu werten? Wenn ja, wären Ausnahmebestimmungen sinnvoll und notwendig, wenn zB von Anfang an erkennbar ist, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nutzlos oder gar unzumutbar ist.
  • Bedarf es für die Durchführung einer Schlichtung nicht einer unparteiischen Stelle, wie es die Antidiskriminierungsstelle gerade nicht sein soll? Insbesondere als die Rolle des/der niederösterreichischen Gleichbehandlungsbeauftragten ohnehin schon reichlich überladen scheint (insb. Auch durch den gleichzeitigen Vorsitz in der NÖ-Gleichbehandlungskommission).

Wir legen nahe, diese Fragen im Gesetzestext eingehend zu klären, um Rechtsunsicherheiten, die sich aus der jetzigen Regelung gezwungenermaßen ergeben, zu vermeiden.

Abs 5 verpflichtet zwar zur Unterstützung und Auskunftsgewährung enthält aber für den Fall einer Verweigerung keine Sanktionsbestimmung, eine ebensolche wäre jedoch aus Gesichtspunkten der Praktikabilität empfehlenswert.

§ 16 – Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Prinzipiell ist es zu begrüßen, dass der Dialog mit Nichtregierungsorganisationen eigens angeordnet wird. Es wird sich in der Umsetzung der Bestimmung zeigen, welche Maßnahmen das Land Niederösterreich tatsächlich ergreifen wird, um den Dialog zu fördern. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass eine Verankerung und Institutionalisierung von effizienten Kommunikations- und Evaluationsmechanismen schon im Gesetzestext selber sinnvoll wäre.

Zu Abschnitt 6

§ 17 – Schadenersatz auf Grund verbotener Diskriminierung

Positiv zu beurteilen ist eine äquivalente Mindestschadenersatzhöhe von 720 Euro für sexuelle Belästigung und Belästigung.

§ 18 – Geltendmachung von Ansprüchen

Bezüglich Abs 1 wird auf die Ausführungen zu § 14 Abs 3 verwiesen.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Regelung des Abs 2 die in den Richtlinien vorgegebene Beweislasterleichterung vollständig und richtig übernimmt.

Ausdrücklich begrüßt wird die richtlinienkonforme Einräumung einer Klagsmöglichkeit für juristische Personen im Namen der Diskriminierungsopfer. Diese Regelung ermöglicht einen sinnvollen Schutz der Opfer vor Prozessrisiken und ähnlichen Barrieren. Anzumerken bleibt aber, dass eine echte Verbandsklage, die eine Klagsführung durch Nichtregierungsorganisationen auch ohne Involvierung eines/einer individuellen Betroffenen ermöglichen würde, wünschenswert wäre. Mit Hilfe einer Verbandsklage könnten generelle Missstände leichter und effizienter bekämpft werden.

§ 19 – Viktimisierung

Es ist wichtig ein Verbot der Viktimisierung zu normieren. Die jetzige Regelung sieht jedoch, entgegen den Erläuterungen im Motivenbericht, keine Sanktion vor. Dies sollte jedenfalls saniert werden. Sinnvoll wäre es, Viktimisierungshandlungen mit Diskriminierung gleich zu setzen und gleiche Rechtsfolgen an beide Formen der Begehung zu knüpfen, um so den Betroffenen einen effektiven und tatsächlich greifenden Rechtsschutz zu gewährleisten.

Für Rückfragen und Konsultationen steht Ihnen ZARA gern zur Verfügung.