Stellungnahme des Vereins ZARA zum Entwurf des NÖ AntidiskriminierungsgesetzesStellungnahme des Vereins ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit zum Entwurf für das niederösterreichische Landesgesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (NÖ Antidiskriminierungsgesetz) Einleitende BemerkungenZARA freut sich, dass Niederösterreich nun in notwendiger Ergänzung zum jüngst novellierten NÖ-Gleichbehandlungsgesetzes nun auch die weitere Umsetzung der einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien in Angriff nimmt. ZARA begrüßt, dass der niederösterreichische Landesgesetzgeber auf die Verwendung des Begriffs „Rasse“ verzichtet, da dies von einem sensiblen Umgang mit Sprache und einem bewussten Zugang zu der regelnden Materie zeugt. Das Land Niederösterreich hat die Vorgaben der gegenständlichen EU-Richtlinien grundsätzlich gewissenhaft umgesetzt, (insbesondere hervorzuheben ist die den Nichtregierungsorganisationen zukommende Bedeutung im Zivilverfahren). Dennoch ist der Entwurf an manchen Stellen mangelhaft und anpassungsbedürftig. Beschämend ist die – leider schon in den EU-Richtlinien vorgesehene - Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe, die durch das Fehlen einer Bestimmung betreffend einer Antidiskriminierungsstelle im Abschnitt 4 des Entwurfes auch noch unterstrichen wird. Um ein Signal tatsächlicher Chancengleichheit zu setzen, wäre eine entsprechende Änderung des Gesetzesentwurfes richtungsweisend. In diesem Punkt bleibt der Entwurf auch weit hinter den entsprechenden Gesetzen etwa in Wien, Kärnten und der Steiermark zurück. (Aus legistischen Gesichtspunkten sinnvoll und logisch wäre das Zusammenlegen der Abschnitte 3 und 4, da sich die Diskriminierungsverbote beider auf den selben Schutzbereich beziehen.) KritikpunkteZu Abschnitt 1§ 2 – Begriffsbestimmungen Die in § 2 des Entwurfs enthaltenen Definitionen entsprechen weitgehend den Vorgaben
der Richtlinien. Der Vollständigkeit wegen und um Situationen von unmittelbarer
Diskriminierung ganzheitlich zu erfassen, empfiehlt es sich, die in den Richtlinien
vorgesehene Formulierung vollständig zu übernehmen: HINWEIS: Redaktionsversehen in Z. 2, richtig: (…), es sei denn, die betreffenden Vorschriften (…) Besonders positiv zu werten ist, dass, im Gegensatz etwa zum Gleichbehandlungsgesetz des Bundes, die Definition der Belästigung auch mit den Vorgaben der Richtlinien übereinstimmt, da auch das „bezwecken“ der nachfolgend genannten Tatbestandsmerkmale tatbildmäßig ist. Der Satzteil „oder nachteilige Folgen dadurch entstehen“ ist eine sehr begrüßenswerte Ergänzung der einschlägigen Definition. Zu Abschnitt 2§ 4 – Diskriminierungsverbot Es ist erfreulich, dass im Entwurf der auch explizit auf den Schutz juristischer Personen eingegangen wird. § 5 – Ausnahmen Abs 1 geht in seinem Wortlaut über einen sinnvollen Regelungszweck hinaus. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist richtigerweise nur dann zulässig, wenn und insoweit in Bezug auf die Staatsangehörigkeit zwingende Rechtsvorschriften zu befolgen sind. Der jetzige Wortlaut würde Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit in einem viel zu weiten Feld zulassen. Die Erklärungen im Motivenbericht zu § 5 Abs 1, sind nicht ausreichend genug, um dem entgegenzuwirken. Darüber hinaus entspräche ein derartiger Gesetzestext nicht dem Sinn von Art 3 Abs 2 der RL 2000/43/EG.
Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen: Die obenstehenden Ausführungen beziehen sich auch auf die korrespondierenden Bestimmungen im Abschnitt 4. Abs 2 ist unglücklich formuliert, da es nicht die Ungleichbehandlung sein kann, die eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sondern, wie die Richtlinie vorschreibt, „ein Merkmal“, das im Zusammenhang mit einem der geschützten Diskriminierungsgründe steht. § 6 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle Leider wird aus dem Text gar nicht erkennbar, welchen Zweck und welche Form allfällige unabhängige Untersuchungen der Antidiskriminierungsstelle haben können und insbesondere nicht wie mit solchen zu verfahren ist. Zu Abschnitt 5§ 14 – Antidiskriminierungsstelle Zu beanstanden und jeder Logik entbehrend bleibt die Regelung, dass den Opfern von Diskriminierung auf Grund der in Abschnitt 4 geregelten Diskriminierungsmerkmale nur die Schlichtungsfunktion der Antidiskriminierungsstelle zugute kommen soll, nicht jedoch deren unterstützende und beratende Funktion. Wir regen daher an, (wie eingangs erwähnt,) dies entsprechend zu ändern. Erfreulich ist die in Abs 2 vorgesehene Verfassungsbestimmung, die die Weisungsfreiheit der Antidiskriminierungsstelle garantiert. Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs 1 wirft unzählige offene Fragen auf, worüber auch die Erläuterungen im Motivenbericht keinen Aufschluss geben:
Wir legen nahe, diese Fragen im Gesetzestext eingehend zu klären, um Rechtsunsicherheiten, die sich aus der jetzigen Regelung gezwungenermaßen ergeben, zu vermeiden. Abs 5 verpflichtet zwar zur Unterstützung und Auskunftsgewährung enthält aber für den Fall einer Verweigerung keine Sanktionsbestimmung, eine ebensolche wäre jedoch aus Gesichtspunkten der Praktikabilität empfehlenswert. § 16 – Dialog mit Nichtregierungsorganisationen Prinzipiell ist es zu begrüßen, dass der Dialog mit Nichtregierungsorganisationen eigens angeordnet wird. Es wird sich in der Umsetzung der Bestimmung zeigen, welche Maßnahmen das Land Niederösterreich tatsächlich ergreifen wird, um den Dialog zu fördern. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass eine Verankerung und Institutionalisierung von effizienten Kommunikations- und Evaluationsmechanismen schon im Gesetzestext selber sinnvoll wäre. Zu Abschnitt 6§ 17 – Schadenersatz auf Grund verbotener Diskriminierung Positiv zu beurteilen ist eine äquivalente Mindestschadenersatzhöhe von 720 Euro für sexuelle Belästigung und Belästigung. § 18 – Geltendmachung von Ansprüchen Bezüglich Abs 1 wird auf die Ausführungen zu § 14 Abs 3 verwiesen. Positiv hervorzuheben ist, dass die Regelung des Abs 2 die in den Richtlinien vorgegebene Beweislasterleichterung vollständig und richtig übernimmt. Ausdrücklich begrüßt wird die richtlinienkonforme Einräumung einer Klagsmöglichkeit für juristische Personen im Namen der Diskriminierungsopfer. Diese Regelung ermöglicht einen sinnvollen Schutz der Opfer vor Prozessrisiken und ähnlichen Barrieren. Anzumerken bleibt aber, dass eine echte Verbandsklage, die eine Klagsführung durch Nichtregierungsorganisationen auch ohne Involvierung eines/einer individuellen Betroffenen ermöglichen würde, wünschenswert wäre. Mit Hilfe einer Verbandsklage könnten generelle Missstände leichter und effizienter bekämpft werden. § 19 – Viktimisierung Es ist wichtig ein Verbot der Viktimisierung zu normieren. Die jetzige Regelung sieht jedoch, entgegen den Erläuterungen im Motivenbericht, keine Sanktion vor. Dies sollte jedenfalls saniert werden. Sinnvoll wäre es, Viktimisierungshandlungen mit Diskriminierung gleich zu setzen und gleiche Rechtsfolgen an beide Formen der Begehung zu knüpfen, um so den Betroffenen einen effektiven und tatsächlich greifenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Für Rückfragen und Konsultationen steht Ihnen ZARA gern zur Verfügung. |