Stellungnahme des Vereins ZARA zum Entwurf des Burgenländischen AntidiskriminierungsgesetzesAn die Betrifft: Entwurf für ein Burgenländisches AntidiskriminierungsgesetzSehr geehrte Damen und Herren! ZARA – Zivilcourage und Antirassismusarbeit – bedankt sich für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende Stellungnahme:Allgemein:Der Entwurf setzt die beiden Antidiskriminierungs-Richtlinien (RL 2000/43 und RL 2000/78) im burgenländischen Landesrecht um und vermeidet eine Reihe von Schwachstellen, die sich z.B. im Bundesrecht (GlBG) oder in einigen anderen Landesgesetzen finden. Die Vermeidung des Begriffes „Rasse“ und die Verwendung des Begriffes „ethnische Zugehörigkeit“ lässt Zweifel am Nichtbestehen von menschlichen Rassen nicht zu. Insbesondere ist die Erweiterung des – von den Richtlinien nur für den Diskriminierungsgrund der ethnischen Zugehörigkeit geforderten – Diskriminierungsverbot auf alle neuen Diskriminierungsgründe zu begrüßen, da damit eine umfassende Ablehnung von Diskriminierung zum Ausdruck kommt und nicht manche Gruppen als schützenswerter als andere erscheinen können. Auch die Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot sind auf ihr nötiges, zulässiges und im Hinblick auf das Ziel der Antidiskriminierung sinnvolles Maß angepasst worden, was gerade bei der „Staatsbürgerschafts-Ausnahme“ besonders gelungen erscheint. Die Sanktionen erreichen ein Ausmaß, die im Sinne der Richtlinien als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wirken können. Besonders die ausdrückliche Regelung, dass diskriminierendes Verhalten von Bediensteten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist zu begrüßen. Zu den Regelungen für diskriminierungsfreie Ausschreibungen fehlt aber eine Sanktion. Wünschenswert erscheinen dagegen noch Verbesserungen bei der Einbeziehung und dem Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, die Möglichkeit derselben zur Beteiligung an Verfahren im 2. Hauptstück, die Ergänzung der Regelungen zum Benachteiligungsverbot und ein regelmäßiger Bericht der Antidiskriminierungsstelle an den Burgenländischen Landtag, der veröffentlicht wird. Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen:§ 8 § 8 Abs 1 besagt: „In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer der im § 4 genannten Gründe führen.“ Der Formulierung von Ausschreibungen kommt eine zentrale Stellung für eine auf Gleichbehandlung bedachte Personalpolitik zu. Deshalb sollte sichergestellt sein, dass eine solche Ausschreibung nicht diskriminierend formuliert ist und zu keiner Diskriminierung wegen eines der im § 4 genannten Gründe führt. Außerdem ist das Gebot dieser Bestimmung ohne Sanktion. Deshalb wird vorgeschlagen, diskriminierende Ausschreibungen ausdrücklich als Diskriminierung zu bezeichnen, wodurch die Sanktion des § 33 eintritt. Außerdem sollte klargestellt werden, dass Fördermaßnahmen möglich sind und keine Diskriminierung darstellen. Deshalb wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Benachteiligungsverbot § 22 erstreckt das Benachteilungsverbot von der direkt diskriminierten Person auf andere DienstnehmerInnen, die als ZeugInnen oder Auskunftspersonen auftreten. § 30 beschränkt das Benachteiligungsverbot jedoch auf die direkt diskriminierte Person. Doch auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ist es denkbar, dass ZeugInnen oder Auskunftspersonen – seine sie Landesbedienstete oder BürgerInnen – aufgrund ihrer Aussage in einem Verfahren oder ihres Eintretens gegen Diskriminierung benachteiligt werden. Diese sollten deshalb ebenfalls vom Benachteiligungsverbot erfasst werden. § 30 sollte daher folgendermaßen ergänzt werden: Verfahrensbeteiligung von Nichtregierungsorgsanisationen § 20 Abs 2 räumt beruflichen Interessensvertretungen und anderen Vereinigungen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, auf Verlangen der betroffenen Person den Beitritt als NebenintervenientIn iSd §§ 17 bis 19 ZPO ein. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht dasselbe Rechtschutzbedürfnis wie im Dienstrecht, weshalb im 2. Hauptstück eine analoge Bestimmung eingefügt werden sollte. Diese könnte als § 28a eingefügt werden: § 31 Abs 2: § 31 Abs 2 umschreibt die Zuständigkeiten der Antidiskriminierungsstelle. Gem Abs 2 Z 4 ist sind unter anderem „Pflege und Förderung des Dialoges mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben“ eine Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle. Erfahrungsgemäß ist es zweckmäßig, diese Zusammenarbeit in einen institutionalisierten Rahmen zu fassen. Sinnvoll erscheinen ein Beirat, eine Arbeitsgruppe, eine Kommission oder ähnliches, in dem alle Vereine, die einschlägig tätig sind, vertreten sein können. Die Form dieser Zusammenarbeit sollte jedenfalls im Gesetz festgeschrieben werden. Da es sich bei der Antidiskriminierungsstelle um eine unabhängige Stelle iSd Art 13 der Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43) handelt, entspricht es internationalen Standards, dass sie regelmäßig der gesetzgebenden Körperschaft Bericht über den Stand der Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung erstattet. Eine solche Verpflichtung könnte als § 31 Abs 2 Z 6 eingefügt werden: Volker Frey, Marta Hodasz |